Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Beantragung der Einrichtung neuer Studienangebote:

Empfohlen wird im Vorfeld ein Gespräch mit dem Prorektor.

Einzureichen sind per E-Mail:

  • Antrag des Dekans (Anforderungen siehe unten)
  • Protokollauszug Fakultätsratsbeschluss (die Fakultät beschließt, dass ein  Antrag zur Einrichtung eines Studiengangs eingereicht wird)
  • StPO mit Studiengangübersicht (Beratung durch das Referat 1.4 - Studie- und Prüfungsrecht (Abteilung 1- Studium und Lehre) und die Beratungsstelle zum Bologna-Prozess (Prorektorat für Studium und Lehre))
  • Modulhandbuch
  • Zeitplan zur Akkreditierung des neuen Studiengangs (in Absprache mit der Beratungsstelle zum Bologna-Prozess (Prorektorat für Studium und Lehre))

Weiteres:

  • Gebührenordnung   mit Kalkulation
  • Detailgebührenkalkulation
  • Fachspezifische Ordnung zur Regelung der   Eingangsprüfung
  • Fachspezifische Ordnung zur Regelung der   Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen
  • Ordnung zur Regelung der   Eingangsfeststellungsprüfung


Das Antragsschreiben des Dekans zur Einrichtung eines Studiengangs enthält folgende Angaben:

  • Korrekte Bezeichnung des neu einzuführenden Studiengangs
  • Art des Studiengangs (z. B. weiterbildend)
  • Einordnung des Studienangebotes in die Struktur der Fakultät
  • Art des Abschlusses
  • Regelstudienzeit
  • Fakultätsratsbeschluss (Datum)
  • Datum der Einrichtung des neuen Studienangebotes
  • ggf. Aussagen zur Beschränkung der Laufzeit des Studienganges
  • Aussagen der Fakultät zu den Ressoucen für den neuen Studiengang
  • Immatrikulationszahl
  • Aussagen zur Auswirkung auf die Kapazitäten der betreffenden      Lehreinheit
  • Zusätzlicher finanzieller Mittelbedarf
  • Empfohlene Kombinationsfächer Lehrimport für das Fach (Fakultätsratsbeschluss)
  • Benennung zweier fachlich verantwortlicher Professuren als Mindestausstattung.

Das Rektorat fasste am 08.10.2019 folgenden Beschluss:"Das  Rektorat wird dem Senat künftig keine Studiengänge mehr zur Einrichtung  empfehlen, wenn nicht zwei fachlich verantwortliche Professuren als  Mindestausstattung gegeben sind."

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