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Beantragung der Einrichtung neuer Studienangebote:

Empfohlen wird im Vorfeld ein Gespräch mit dem Prorektor.

Einzureichen sind per E-Mail:

  • Antrag des Dekans/ der Dekanin (Anforderungen siehe unten)
  • Protokollauszug Fakultätsratsbeschluss (die Fakultät beschließt, dass ein Antrag zur Einrichtung eines Studiengangs eingereicht wird)
  • Entwurf der StPO mit Studiengangübersicht (Beratung durch das Referat 1.4 - Studie- und Prüfungsrecht (Abteilung 1- Studium und Lehre) und die Beratungsstelle zum Bologna-Prozess (Prorektorat für Studium und Lehre))
  • Entwurf des Modulhandbuch
  • Zeitplan zur Akkreditierung des neuen Studiengangs (in Absprache mit der Beratungsstelle zum Bologna-Prozess (Prorektorat für Studium und Lehre))
  • Ggf.: Entwurf einer Eignungsprüfung
  • Ggf.: Entwurf einer Auswahlregelung (sofern eine Zulassungsbeschränkung beabsichtigt ist)

Bei weiterbildendem MA-Studiengang:

  • Gebührenordnung mit detaillierter Kalkulation; Finanzierungskonzept für die Startphase
  • ggf.: Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Eignungsprüfung (bei Verzicht auf BA-Abschluss)
  • ggf.: Fachhspezifische Ordnung zur Regelung der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen


Das Antragsschreiben des Dekans zur Einrichtung eines Studiengangs enthält folgende Angaben:

1. Allgemeine Angaben zum neuen Studiengang

  • Geplante Bezeichnung des neuen Studiengangs
  • Art des Studiengangs (z. B. BA/ MA; konsekutiv/ weiterbildend), Anzahl LP
  • Art des Abschlusses
  • Regelstudienzeit
  • Vorgessehene Zahl an Studienplätzen (siehe dazu auch 3.)
  • Zulassungsvoraussetzungen
  • Fakultätsratsbeschluss (Datum)
  • Datum der geplanten Einrichtung des neuen Studienangebotes/ geplanter Studienstart (mit Angabe, ob Immatrikulation zum SoSe und/ oder WS möglich sein soll)
  • ggf. Aussagen zur Beschränkung der Laufzeit des Studienganges
  • bei neuen Teilstudiengängen: empholene Kombinationsfächer
  • bei Lehrimport: Zustimmung der betr. Fakultät (Fakultätsratsbeschluss)
  • Internationalisierung: Sprache der Lehrveranstaltung (ggf. Angaben des erforderlichen Mindestsprachniveaus); ggf. Zielgrößen für Incomings/ Outgoings; Planung Auslandssemester/ Mobilitätsfenster; vorgesehene Kooperationen mit internationalen Partneruniversitäten
  • Bennenung von zwei fachlich verantwortlichen Professuren für den Studiengang


2. Ziele des neuen Studiengangs, Einordnung in bestehendes Studienangebot

  • inhaltlich-fachliche Ausrichtung des neuen Studiengangs inkl. Einordnng in das bestehende Studienangebot und die Struktur der Fakultät
  • Einordnung in die Profillinien und die Hochschulentwicklungsplanung der Universität
  • Einordnng in das Studienangebot außerhalb der Universität: Gibt es vereits vergleichbare Studiengänge an anderen Universitäten (o. HAW's) in Sachsen-Anhalt, in der Region MItteldeutschland bzw. deutschlandweit? Wenn ja, welchen Mehrwert hat eine Einrichtung an der Universität? Gibt es Alleinstellungsmerkmale, die ein zusätzliches ANgebot erfolgsversprechend erscheinen lassen? Sind Kooperationen geplant?
  • Wie wird die NAchfrage nach Studienplätzen eingeschätzt? An wen richtet sich der Studiengang? Basiert diese Einschätzung auf Studien/ sonstige belastbaren Informationen?
  • Arbeitsmarktrelevanz: Wo ergeben sich für künftige Absolventinnen und Absolventen Beschäftigungsmöglichkeiten? Wie ist die Arbeitsmarktsituation?


3. Ressourcen für den neuen Studiengang

  • Welche Auswirkungen hat die Einrichtung des Studiengangs auf die Aufnahmekapazitäten der übrigen Studiengänge in der betreffenden Lehreinheit? (Vorlage einer Modellrechnung)
  • Entsteht zusätzlich Bedarf an Personal, Sachmitteln oder Räumen? Entstehen sonstige Kosten? Ist die reibungslose Fortsetzung der vorhandenen Studiengänge der Fakultät gewährleistet?

Das Rektorat fasste am 08.10.2019 folgenden Beschluss:"Das  Rektorat wird dem Senat künftig keine Studiengänge mehr zur Einrichtung  empfehlen, wenn nicht zwei fachlich verantwortliche Professuren als  Mindestausstattung gegeben sind."


Daten zur Einrichtung von Studiengängen laut Erlass

Einrichtung von Studiengängen
1a. Bezeichnung des Studiengangs
1b. zu erwerbenden akademischen Abschluss (einschließlich Kurzform) entsprechend Prüfungsordnung
2a. Benennung der Fakultät bzw. des Fachbereichs als Träger des Studiengangs. Standort des Lehrangebotes, fachwissenschaftliche Zuordnung (ggf. Mehrfachnennung)
2b. Standort des Lehrangebotes, fachwissenschaftliche Zuordnung (ggf. Mehrfachangaben)
3. Senatsbeschlüsse zur Einrichtung des Studiengangs gemäß § 67 a Abs. 2 HSG LSA
4. Nachweis des Vorliegens der durch die zuständigen Gremien genehmigten Studien- und Prüfungsordnung
5. Bestätigung durch die Hochschulleitung, dass die ländergemeinsamen Struktur- und Rahmenvorgaben der Länder entsprechend den einschlägigen KMK-Beschlüssen in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden
6. Angaben zu Zulassungskriterien gemäß §27 HSG LSA
7. Angabe der jährlichen Aufnahmekapazität und der lehrwirksamen Personalkapazität
8. Anzahl der Studienplätze (Die Hochschulen können dabei gemäß § 9 Abs. 5 HSG LSA in Ordnungen die Mindeststudierendenzahl pro Stg und pro Jahr festlegen und die regelmäßige Überprüfung der Auslastung der Stg und die Entscheidung über die Schließung von Stg, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, durch den Senat im Einvernehmen mit dem Ministerium vorgeben. Dabei sind ggf. auch vorhandene Regelungen in den Zielvereinbarungen zu beachten.)
9. Angaben der Regelstudienzeit
10. Bestätigung, dass die erforderlichen Ressourcen innerhalb des Budgets finanziert werden können bzw. Angabe und Erläuterungen zur auskömmlichen und sachgerechten Finanzierung bei gebührenpflichtigen Studiengängen
11. Angaben zum Studium (Vollzeit-, Teilzeit-, Präsenz-, Fern-, berufsbegleitendes Studium bei Masterstudiengängen: stärker anwendungsorientiert/ stärker forschungsorientiert, konsekutiv, nicht konsekutiv, weiterbildend)
12a. Zeitpunkt der erstmaligen Immatrikulation (bei auslaufenden Studiengängen letztmalige Immatrikulation)
12b. Immatrikulationssemester (WiSe, SoSe)
13. Angaben zur Akkreditierung (Programm- oder Systemakkreditierung, beantragt, erfolgt Befristung, Auflagen) unter Beachtung von § 7a HSG LSA
14. Kurzbeschreibung des Studiengangs (für staatliche Hochschulen unter Berücksichtigung von: Kompatibilität mit der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule und der Hochschulstrukturplanung des Landes; für alle Hochschulen: die Einordnung in das Hochschulprofil intern und extern, Zielgruppe/ Adressaten des Studiums, Modulübersicht, Anzahl ECTS- Kreditpunkte)

Daten zur Schließung von Studiengängen laut Erlass

Schließung von Studiengängen
1. Senatsbeschluss und Begründung zur Schließung gemäß § 67a Abs. 2 HSG LSA
2. Angabe des Studienjahres, zu dem letztmalig in den Studiengang immatrikuliert wird bzw. wurde
3. Angaben des Studienjahres, bis dessen Ablauf die
Lehrveranstaltungen so angeboten werden, dass den bislang
immatrikulierten Studierenden ein ordnungsgemäßer Abschluss
ihres Studiums ermöglicht werden kann sowie bei
gebührenpflichtigen Studiengängen die Zusicherung der
Ausfinanzierung
4. ggf. Angabe des Studienangebotes, dass das zu schließende ablöst (ggf. an anderen Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt)

Bezugnehmend auf den Erlass für Genehmigung zur Einrichtung und Schließung von Studiengängen in Sachsen-Anhalt
220816_51_Erlass Genehmigung Studiengängen.pdf (16,5 KB)  vom 05.09.2024

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