Beantragung der Einrichtung neuer Studienangebote:
Empfohlen wird im Vorfeld ein Gespräch mit dem Prorektor.
Einzureichen sind per E-Mail:
- Antrag des Dekans (Anforderungen siehe unten)
- Protokollauszug Fakultätsratsbeschluss (die Fakultät beschließt, dass ein Antrag zur Einrichtung eines Studiengangs eingereicht wird)
- StPO mit Studiengangübersicht (Beratung durch das Referat 1.4 - Studie- und Prüfungsrecht (Abteilung 1- Studium und Lehre) und die Beratungsstelle zum Bologna-Prozess (Prorektorat für Studium und Lehre))
- Modulhandbuch
- Zeitplan zur Akkreditierung des neuen Studiengangs (in Absprache mit der Beratungsstelle zum Bologna-Prozess (Prorektorat für Studium und Lehre))
Weiteres:
- Gebührenordnung mit Kalkulation
- Detailgebührenkalkulation
- Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Eingangsprüfung
- Fachspezifische Ordnung zur Regelung der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen
- Ordnung zur Regelung der Eingangsfeststellungsprüfung
Das Antragsschreiben des Dekans zur Einrichtung eines Studiengangs enthält folgende Angaben:
- Korrekte Bezeichnung des neu einzuführenden Studiengangs
- Art des Studiengangs (z. B. weiterbildend)
- Einordnung des Studienangebotes in die Struktur der Fakultät
- Art des Abschlusses
- Regelstudienzeit
- Fakultätsratsbeschluss (Datum)
- Datum der Einrichtung des neuen Studienangebotes
- ggf. Aussagen zur Beschränkung der Laufzeit des Studienganges
- Aussagen der Fakultät zu den Ressoucen für den neuen Studiengang
- Immatrikulationszahl
- Aussagen zur Auswirkung auf die Kapazitäten der betreffenden Lehreinheit
- Zusätzlicher finanzieller Mittelbedarf
- Empfohlene Kombinationsfächer Lehrimport für das Fach (Fakultätsratsbeschluss)
- Benennung zweier fachlich verantwortlicher Professuren als Mindestausstattung.
Das Rektorat fasste am 08.10.2019 folgenden Beschluss:"Das Rektorat wird dem Senat künftig keine Studiengänge mehr zur Einrichtung empfehlen, wenn nicht zwei fachlich verantwortliche Professuren als Mindestausstattung gegeben sind."